4/5.3 Geschäftsführung und Vertretung

Autor: Grziwotz

4/5.3.1 Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Erscheinungsformen

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht als Organisationsform vor allem für nicht kaufmännische und nicht gewerbliche Unternehmen zur Verfügung. Der gemeinsame Zweck wird mitunter ein gesellschaftlicher, politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer, religiöser oder karitativer sein. Dabei können auch Dritte gefördert werden (z.B. Gesellschaft zur Förderung eines Universitätsinstituts oder eines Forschungsprojekts). Es können aber auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.

Neben Gelegenheitsgesellschaften (z.B. Lottotippgemeinschaft, BayObLG, Urt. v. 29.04.1971 - BReg. 8 St 34/71, NJW 1971, 1664; Einkaufsgruppe)sind es Angehörige freier Berufe (z.B. Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte, Architekten), aber auch Zusammenschlüsse von Unternehmen zur Durchführung von einzelnen Projekten (z.B.Bau-ARGE, Werkstätten) sowie Privaten (z.B. gemeinsame Reisen, Veranstaltungen), die diese Gesellschaftsform nutzen.