Autor: Grziwotz |
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) steht als Organisationsform vor allem für nicht kaufmännische und nicht gewerbliche Unternehmen zur Verfügung. Der gemeinsame Zweck wird mitunter ein gesellschaftlicher, politischer, wissenschaftlicher, künstlerischer, religiöser oder karitativer sein. Dabei können auch Dritte gefördert werden (z.B. Gesellschaft zur Förderung eines Universitätsinstituts oder eines Forschungsprojekts). Es können aber auch wirtschaftliche Zwecke verfolgt werden.
Neben Gelegenheitsgesellschaften (z.B. Lottotippgemeinschaft, BayObLG, Urt. v. 29.04.1971 - BReg.
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