4/5.4 Gesellschaftsvermögen

Autor: Grziwotz

4/5.4.1 Vermögensträger

Zuordnung

Die Zuordnung des Gesellschaftsvermögens hängt von der Art der Gesellschaft und ihrer Verselbständigung ab. Eine Gesellschaft muss kein besonderes Gesellschaftsvermögen bilden. So steht bei der Stillen Gesellschaft, bei der sich ein "Stiller Gesellschafter" am Unternehmen eines anderen (z.B. eines Einzelkaufmannes) beteiligt, das Vermögen allein dem Inhaber des Handelsgeschäfts zu (§ 230 Abs. 1 HGB; vgl. Schwepcke, GmbHR 2023, 953). Das unternehmerische Vermögen wird bei allen Unternehmensarten dem sogenannten Vermögensträger oder Unternehmensträger zugeordnet.

Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), die als juristische Person Rechtsfähigkeit besitzen, sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. Das bedeutet, dass nicht die Aktionäre oder die GmbH-Gesellschafter als Inhaber des Gesellschaftsvermögens oder als Schuldner der Gesellschaftsverbindlichkeiten anzusehen sind, sondern die Gesellschaft selbst.

Personenhandelsgesellschaften

Bei den Personenhandelsgesellschaften sind diese Unternehmensträger. Für die OHG ist dies in § 105 Abs. 2 HGB bestimmt, für die KG gilt dies aufgrund der Verweisung in § 161 Abs. 2 HGB ebenfalls. Auch die PartG ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten (§ 1 Abs. 4 PartGG; § 705 Abs. 2 BGB).

GbR