4/5.5 Haftung für Verbindlichkeiten

Autor: Grziwotz

Die Frage der Zuordnung der Verbindlichkeiten betrifft auch den Umfang der Haftung der Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen.

4/5.5.1 Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaften als Schuldner

Für die AG und die GmbH bestehen bei der Frage der Zuordnung der Verbindlichkeiten im Grundsatz keine Unsicherheiten. Den Gläubigern einer AG und GmbH haftet ausschließlich das Gesellschaftsvermögen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AktG und § 13 Abs. 2 GmbHG). Dies ergibt sich bereits aus ihrer Rechtsfähigkeit. Das Vermögen der Gesellschaft und ihrer Gesellschafter ist getrennt (Trennungsprinzip). Die Gesellschafter von Kapitalgesellschaften haften grundsätzlich nur dann mit ihrem Privatvermögen, wenn sie sich selbständig verpflichten, beispielsweise durch Übernahme einer Bürgschaft oder einer ähnlichen Haftungsübernahme (Schuldbeitritt, Garantie) für eine Gesellschaftsschuld; dies wird im Geschäftsverkehr von Kreditgebern kleinerer GmbHs, insbesondere von Unternehmergesellschaften haftungsbeschränkt (§ 5a GmbHG), regelmäßig verlangt (zur Frage der ausnahmsweisen Sittenwidrigkeit siehe BGH, Urt. v. 15.01.2002 - XI ZR 98/01, NJW 2002, 956; BGH, Urt. v. 10.12.2002 - XI ZR 82/02, NJW 2003, 967; vgl. auch BGH, Urt. v. 10.06.2008 - XI ZR 331/07, NZG 2008, 595, zur Bürgschaft für ein Darlehen in der Krise).

4/5.5.2 Personenhandelsgesellschaften

§ 124 HGB als gesetzliche Regelung