4/5.7 Mitgliedschaftsrechte und Erbrecht

Autor: Grziwotz

4/5.7.1 Ausgangslage für den Erbfall

Erbrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten

Ist ein (potentieller) Erblasser Gesellschafter einer Personengesellschaft oder einer Kapitalgesellschaft, sind aus gesellschaftsrechtlicher Sicht und vor dem Hintergrund der erbrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten folgende Alternativen denkbar:

Soll die Existenz der betroffenen Gesellschaft von der konkreten Zusammensetzung der Gesellschafter abhängen, ist dafür Sorge zu tragen, dass der gesellschaftsrechtliche Zusammenschluss mit dem Tod eines Gesellschafters beendet wird. Im Normalfall wird dies nicht gewünscht, sondern die Fortführung der Personen- oder Kapitalgesellschaft.

Bei personenbezogenen Gesellschaften (z.B. Freiberufler-GbR) kann beim Tod eines Gesellschafters eine Fortführung der Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern gewünscht sein. Soll die Gesellschaft dagegen mit den Erben des durch Tod ausscheidenden Gesellschafters fortgesetzt werden, gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten. Die Gesellschaft kann mit allen Erben des verstorbenen Gesellschafters fortgeführt werden, aber auch nur mit einem Erben bzw. nur mit bestimmten Erben.

Schließlich ist denkbar, einem Erben oder einer dritten Person, die nicht zum Kreis der Erbberechtigten zählt, ein Eintrittsrecht in die Gesellschaft zu geben.

4/5.7.2 Kapitalgesellschaften