Autor: Lintz |
Die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherungen ist bei Fällen aus dem Erbrecht sehr eingeschränkt. Wenn sich aus den Einzelvereinbarungen des Versicherungsnehmers mit der Versicherungsgesellschaft nichts anderes ergibt, ist in den ARB nur eine Kostentragungspflicht für Beratungsleistungen des Rechtsanwalts vorgesehen.
Der Beratungsrechtsschutz nach § 2 Buchst. k) ARB 2000/2010/Nr. 2.2.11 ARB 2021 umfasst die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft (Beratung) in familien- oder erbrechtlichen Angelegenheiten. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Beratung mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit i.S.d. Nr. 2100 ff. VV RVG zusammenhängt, also etwa der Anwalt außergerichtlich (Nr. 2300,
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