4/8.1 Vorbemerkungen

Autor: Lintz

Deckungszusage

Bei jeder Mandatsannahme ist die Frage der Kosten anzusprechen. Ein Hinweis auf die Kosten der Erstberatung besteht im Allgemeinen nicht, sondern nur im Fall einer erkennbaren Fehlvorstellung des Mandanten über die Entgeltlichkeit (AG Wiesbaden, Urt. v. 08.08.2012 - 91 C 582/12 (18), NJOZ 2013, 82). Dabei ist zu klären, ob die Eintrittspflicht einer Rechtsschutzversicherung in Betracht kommt, soweit der Rechtsanwalt dem Mandanten nicht sowieso schon (unverbindlich) von seinem Rechtsschutzversicherer vorab empfohlen wurde. Der Rechtsanwalt ist dabei i.d.R. nicht verpflichtet, von sich aus nach dem Bestehen einer Rechtsschutzversicherung zu fragen (OLG Oldenburg, Urt. v. 23.11.1990 - 6 U 143/90, VersR 1991, 1004; OLG Celle, Urt. v. 13.02.2007 - 16 U 5/06, DB 2007, 1698). Rein vorsorglich kann geklärt werden, ob die Beauftragung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung erfolgen soll.

Praxistipp

Eine Anfrage des Rechtsanwalts zur Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung für eine Erstberatung löst eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) aus; jedenfalls dann, wenn es bei der Erstberatung bleibt, was in erbrechtlichen Angelegenheiten nicht selten der Fall ist (siehe Teil 4/8.4).

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