4/8.2 Allgemeiner Risikoausschluss für den Bereich des Erbrechts

Autor: Lintz

4/8.2.1 Ausschlussklauseln

Risikobegrenzung

In allen Versicherungszweigen, so auch bei der Rechtsschutzversicherung, sind Ausschlussklauseln zu finden. Die Ausschlussklauseln schränken den Versicherungsschutz in zeitlicher (Nr. 3.1 ARB 2021) und inhaltlicher (Nr. 3.2 ARB 2021) Hinsicht ein, indem besondere Tatbestände vom Versicherungsschutz ausgenommen werden. Dem Versicherungsnehmer obliegt es gem. § 28 VVG, sich vor Abschluss des Versicherungsvertrags über bestehende Risikoausschlüsse zu informieren. Unterlässt er dies, so kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Risikobegrenzung für ihn überraschend sei (AG Recklinghausen, Urt. v. 07.06.1979 - II ZR 132/77, VersR 1979, 905).

Die Ausschlussklauseln verfolgen den Zweck, die erfahrungsgemäß kostenträchtigen und im Kostenrisiko schwer überschaubaren Streitigkeiten von der Versicherung auszunehmen (BGH, Urt. v. 20.07.2016 - IV ZR 245/15, r+s 2016, 462, 463). Der Versicherer schränkt durch die Ausschlussklauseln das vertraglich übernommene Risiko für bestimmte objektiv abgrenzbare besondere Gefahren, Beziehungen oder Schäden mit der Folge ein, dass für den näher umschriebenen Fall von vornherein kein Versicherungsschutz besteht (OLG Köln, Urt. v. 12.07.1966 - 4 U 14/66, VersR 1966, 948). Liegen die Voraussetzungen eines Risikoausschlusses vor, ist ein Versicherungsfall nicht eingetreten (BGH, Beschl. v. 17.09.1975 - IV ZR 17/75, VersR 1975, 1093).

Auslegung