4/8.3 Beratungsrechtsschutz

Autor: Lintz

4/8.3.1 Definition des Beratungsrechtsschutzes

Beratungsmandat

Die Eintrittspflicht der Rechtsschutzversicherungen ist bei Fällen aus dem Erbrecht sehr eingeschränkt. Wenn sich aus den Einzelvereinbarungen des Versicherungsnehmers mit der Versicherungsgesellschaft nichts anderes ergibt, ist in den ARB nur eine Kostentragungspflicht für Beratungsleistungen des Rechtsanwalts vorgesehen.

Der Beratungsrechtsschutz nach § 2 Buchst. k) ARB 2000/2010/Nr. 2.2.11 ARB 2021 umfasst die Erteilung eines Rats oder einer Auskunft (Beratung) in familien- oder erbrechtlichen Angelegenheiten. Der Versicherungsschutz entfällt, wenn die Beratung mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit i.S.d. Nr. 2100 ff. VV RVG zusammenhängt, also etwa der Anwalt außergerichtlich (Nr. 2300, 3100 ff. VV RVG) tätig wird. Eine Geschäftsgebühr für das außergerichtliche Tätigwerden entsteht bereits mit Auftragserteilung, i.d.R. mit Entgegennahme von Information. Ob das daraufhin entworfene Schreiben versandt wird oder nicht, ist für das Entstehen der Gebühr unerheblich (LG Mönchengladbach, Urt. v. 03.12.2008 - 4 S 222/07, AGS 2009, 163); die Rechtsschutzversicherung ist nicht eintrittspflichtig.

Aufklärungspflicht des Anwalts