Autor: Aumann |
Vielfach wird der Wunsch gegenüber dem Berater geäußert, den Pflichtteilsanspruch von Abkömmlingen so weit wie möglich zu reduzieren. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. Häufig tritt der Wunsch auf, wenn das Verhältnis zu Abkömmlingen gestört ist oder es sich um einseitige, nichteheliche oder ersteheliche Kinder handelt.
Motiv kann ebenfalls die Behinderung eines Kindes und das damit verbundene Bedürfnis nach Versorgung darstellen (siehe dazu Teil 5/14).
Auch Bedürftigkeit oder Überschuldung eines Pflichtteilsberechtigten rufen häufig den Wunsch nach besonderer Gestaltung hervor (siehe dazu Teil 5/15).
Der verschwenderische Lebenswandel eines Abkömmlings kommt gewissermaßen als Vorstufe zu Bedürftigkeit und Überschuldung ebenfalls als Motiv einer Pflichtteilsreduzierung in Frage. Hier kann die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht nach § 2338 BGB eine Lösung sein (siehe dazu Teil 3/7.10).
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