3/7.10 Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht, § 2338 BGB

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.10.1 Abgrenzung zur Pflichtteilsentziehung

Durch die Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht (§ 2338 BGB) kann der Erblasser einem Abkömmling, der in hohem Maß verschwenderisch lebt oder verschuldet ist, durch eine Verfügung von Todes wegen Beschränkungen auferlegen. § 2338 BGB erlaubt nicht die Entziehung des Pflichtteils, sondern eine Pflichtteilsbeschränkung. Die beiden Rechtsinstitute sind von ihrem Sinn und Zweck her völlig verschieden:

Normzweck

Während die Pflichtteilsentziehung zumindest herkömmlich vor allem als Strafe verstanden wird, stellt die Pflichtteilsbeschränkung eine Art bevormundende Fürsorge (BeckOGK BGB/Rudy, § 2338 Rdnr. 2 (04/2021)) dar, weshalb weder das Verschulden des Abkömmlings noch das Einverständnis des Erblassers mit der Lebensweise des Abkömmlings noch dessen Verzeihung für die Zulässigkeit einer Maßnahme nach § 2338 BGB von Bedeutung sind. Dem Berechtigten soll das, was ihm gebührt, nicht genommen werden, sondern in einer Weise zukommen, mit welcher der Berechtigte sich einverstanden erklären müsste, wenn er sein eigenes Interesse wohl verstände. Das Familienvermögen soll dem Zugriff der Eigengläubiger des Pflichtteilsberechtigten oder seiner eigenen Verschwendungssucht entzogen werden. § 2338 BGB ist lex specialis zu § 2306 BGB.