Autor: Schönenberg-Wessel |
Gegenstand der Ausgleichung nach § 2316 BGB ist die Frage, wie sich die in den §§ 2050 - 2056 BGB enthaltenen Bestimmungen über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge auf die Berechnung des Pflichtteils eines Abkömmlings auswirken (OLG Nürnberg, Urt. v. 25.02.1992 -
§ 2316 Abs. 1 BGB bringt dem enterbten Pflichtteilsberechtigten nicht nur einen Vorteil, sondern wirkt auch zu seinen Lasten, wenn er Zuwendungen nach § 2050 BGB empfangen hat oder andere Pflichtteilsberechtigte für Leistungen nach § 2057a BGB Ausgleichung fordern können. § 2316 BGB findet ausschließlich auf Abkömmlinge Anwendung und kann nicht auf Eltern oder Ehegatten/eingetragene Lebenspartner entsprechend angewendet werden. Die Ausgleichung vermindert bzw. erhöht nicht die Pflichtteilslast des Erben (Blum, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2017, § 3 Rdnr. 153).
HinweisLebzeitige Zuwendungen der Eltern an Kinder können grundsätzlich eine Ausgleichspflicht auslösen, was häufig übersehen wird. |
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