3/7.8 Pflichtteilsrestanspruch, § 2305 BGB

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.8.1 Regelungsgehalt

Den Zusatzpflichtteil i.S.d. § 2305 BGB erhält der Pflichtteilsberechtigte, wenn ihm durch den Erblasser ein unbelasteter Erbteil hinterlassen wurde, der wertmäßig hinter dem Pflichtteil liegt. In diesem Fall hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, dass er vom Miterben zusätzlich zum Zugewandten eine Geldzahlung erhält, die die Differenz zwischen Pflichtteilsanspruch und Zugewandtem ausgleicht. Schlägt der Pflichtteilsberechtigte den ihm zugewandten (unbelasteten) Erbteil aus, so ist sein Anspruch weiterhin auf die Differenz zwischen Pflichtteilsanspruch und zugewandtem Erbteil beschränkt (RG, Urt. v. 25.04.1918 - Rep. IV. 76/18, RGZ 93, 3; BGH, Urt. v. 21.03.1973 - IV ZR 157/71, NJW 1973, 995; Schlitt, in: Schlitt/Müller, Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2017, § 1 Rdnr. 107; Hammann, in: Krug/Horn, Pflichtteilsprozess, 3. Aufl. 2022, § 5 Rdnr. 235).

Rechtsnatur des Zusatzpflichtteils

Der Pflichtteilsrestanspruch, der auch als Zusatzpflichtteil bezeichnet wird, ist zu unterscheiden vom Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2325 ff. BGB. Während der Pflichtteilsergänzungsanspruch ein außerordentlicher Pflichtteilsanspruch ist, der an besondere Voraussetzungen anknüpft (siehe Teil 3/7.5), stellt der Pflichtteilsrestanspruch einen echten, in begrenzter Höhe bestehenden Pflichtteilsanspruch dar.

Beschränkungen und Beschwerungen