3/7.3 Entstehung des Pflichtteils

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.3.1 Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, der Ehegatte, die Eltern des Erblassers und der eingetragene Lebenspartner. Den übrigen gesetzlichen Erben II. und III. Ordnung steht kein Pflichtteilsrecht zu. Die Pflichtteilsberechtigung setzt voraus, dass dem Berechtigten ohne letztwillige Verfügung des Erblassers ein gesetzliches Erbrecht zugestanden hätte. Daher darf der Berechtigte nicht schon durch andere Gründe von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sein.

Keine Pflichtteilsberechtigung hat daher derjenige, der vor oder gleichzeitig mit dem Erblasser verstirbt oder als entfernterer Abkömmling durch einen näheren ausgeschlossen wird. Darüber hinaus fehlt es an der Berechtigung, wenn der an sich zum Kreis der Berechtigten Zählende auf sein Erb- oder Pflichtteilsrecht verzichtet hat, er für erbunwürdig erklärt worden ist, ihm wirksam der Pflichtteil entzogen worden ist oder er die Erbschaft, ohne dass die Ausnahmetatbestände nach § 2306 Abs. 1 Satz 2, § 1371 Abs. 3, 2 BGB vorliegen, ausschlägt.

Die Pflichtteilsberechtigten im Einzelnen:

3/7.3.1.1 Abkömmlinge

Definition