3/7.6 Anrechnung von Vorempfängen auf den Pflichtteil, § 2315 BGB

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.6.1 Normzweck

Ausschluss der Doppelbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Vermögen

Die §§ 2315, 2316 und 2325 ff. BGB befassen sich mit den Auswirkungen lebzeitiger Zuwendungen des Erblassers auf die Höhe des Pflichtteilsanspruchs. Die vorgenannten Vorschriften durchbrechen damit das Stichtagsprinzip des § 2311 BGB. § 2315 BGB verfolgt dabei ebenso wie § 2316 BGB den Zweck, eine Doppelbeteiligung des Pflichtteilsberechtigten am Vermögen des Erblassers auszuschließen. Der Pflichtteilsberechtigte soll sich bei lebzeitigen Zuwendungen den Wert der Zuwendung bei der Berechnung seines Pflichtteils anrechnen lassen, wenn er die Zuwendung trotz einer Anrechnungsbestimmung des Erblassers angenommen hat. Die Anrechnung schmälert den Pflichtteil des Anrechnungspflichtigen um den erhaltenen Vorempfang zum Vorteil des Erben. Auf die Pflichtteilsansprüche anderer Pflichtteilsberechtigter wirkt sich die Anrechnung nicht aus.

3/7.6.2 Zuwendung des Erblassers

Anrechnungsfähig sind nur lebzeitige Zuwendungen des Erblassers.

Zuwendung