3/7.9 Entziehung des Pflichtteils, § 2333 BGB

Autor: Schönenberg-Wessel

3/7.9.1 Zweck des Pflichtteilsentziehungsrechts

Ausschluss der Nachlassteilhabe

Sinn des Pflichtteilsrechts ist es, dass übergangene nahe Angehörige des Erblassers an seinem Vermögen teilhaben sollen, unabhängig von der Frage, ob die Enterbung auf Willkür des Erblassers oder das Verhalten des Enterbten zurückzuführen ist. Der grundsätzlich bestehende Pflichtteilsanspruch der nächsten Angehörigen kann in wenigen Ausnahmefällen vom Erblasser durch letztwillige Verfügung entzogen werden. Dieses Recht, dem Berechtigten alle Ansprüche auf den Nachlass einschließlich Pflichtteilsrest- (§§ 2305, 2307 BGB) und Pflichtteilsergänzungsanspruch (§§ 2325, 2329 BGB) zu nehmen, steht dem Erblasser dann zu, wenn der an sich Pflichtteilsberechtigte nach der Wertvorstellung des Gesetzes "seinen Pflichtteil" nicht mehr "verdient", weil der Berechtigte die zwischen ihm und dem Erblasser bestehende "Familienbande" besonders grob verletzt hat. Denn in Fällen besonders schwerwiegenden Fehlverhaltens des Pflichtteilsberechtigten ist es dem Erblasser unzumutbar, eine Nachlassteilhabe des Betreffenden hinzunehmen.

Enumerative Pflichtteilsentziehungsgründe

Wann dies der Fall ist, bestimmt § 2333 Abs. 1 und 2 BGB durch eine enumerative Nennung von Pflichtteilsentziehungsgründen.

Verfassungsrecht