5/10.3 Senkung der Pflichtteilsquote

Autor: Aumann

5/10.3.1 Schaffung neuer Pflichtteilsberechtigter

Bietet sich dem Erblasser die Möglichkeit, den Kreis der Pflichtteilsberechtigten zu erweitern, so hat dies für den unliebsamen Pflichtteilsberechtigten die Folge, dass seine Pflichtteilsquote reduziert wird. Handelt es sich bei dem unliebsamen Pflichtteilsberechtigten um ein Elternteil des Erblassers, so führt die erstmalige Begründung eines geraden Verwandtschaftsverhältnisses (also das Hinzutreten eines Abkömmlings) sogar zum Ausschluss der Eltern vom Pflichtteil (§ 2303 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 2, § 1925 Abs.1, § 1930 BGB). Folgende Möglichkeiten des Hinzutretens von Pflichtteilsberechtigten gibt es:

Eheschließung

Heiratet der Erblasser, wird der Ehegatte dadurch pflichtteilsberechtigt (§ 2303 Abs. 2 Satz 1, § 1931 BGB). Die Quote der anderen Pflichtteilsberechtigten sinkt automatisch, da sich deren gesetzliche Erbteile entsprechend anteilsmäßig verringern. Wie stark die Quote sinkt, hängt auch vom Güterstand ab, in dem die neue Ehe geschlossen wird (siehe dazu Teil 5/10.3.2). Zu beachten ist, dass die Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht mehr möglich ist (Art. 3 Abs. 3 EheöffnungsG).

Kombination mit Pflichtteilsverzicht