Autor: Klose |
Die erbrechtliche Stellung des Lebenspartners wird, statt im Bürgerlichen Gesetzbuch, in nur einer Vorschrift des LPartG, nämlich in § 10 LPartG, geregelt. Trotzdem ist die erbrechtliche Stellung des Lebenspartners mit der eines Ehegatten nahezu identisch. Dies betrifft sowohl das gesetzliche Erbrecht des Lebenspartners (dazu Teil 5/7.3.2 -5/7.4) als auch das Pflichtteilsrecht (Teil 5/7.3.5).
Das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Lebenspartners ist in § 10 Abs. 1 -3 LPartG geregelt.
Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz LPartG ist der überlebende Lebenspartner des Erblassers neben Verwandten der ersten Ordnung, also gem. § 1924 BGB neben Abkömmlingen des Erblassers, zu einem Viertel erbberechtigt.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung, also neben den Eltern des Erblassers und deren Abkömmlingen (vom überlebenden Lebenspartner aus betrachtet also beispielsweise neben Geschwistern, Neffen und Nichten des Erblassers, § 1925 BGB) bzw. neben Großeltern, beträgt die Erbquote des überlebenden Lebenspartners die Hälfte (§ 10 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz LPartG).
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