7/6.1 Allgemeines

Autor: Schönenberg-Wessel

Verfügung, Legaldefinition

Die Einsetzung von Vor- und Nacherben erfolgt durch letztwillige Verfügung (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag). Der Erblasser kann einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist (Nacherbe), so die Legaldefinition des § 2100 BGB. Sowohl der zunächst berufene Vorerbe als auch der danach berufene Nacherbe sind beide Erben des Erblassers. Sie bilden keine Erbengemeinschaft.

Wirkung

Der Nacherbe beerbt nicht den Vorerben, so dass nur die Erbschaft des Erblassers, nicht dagegen das sonstige Vermögen des Vorerben auf ihn übergeht. Bei der Vor- und Nacherbschaft entstehen in der Hand des Vorerben zwei getrennte Vermögensmassen, die jeweils einem eigenen rechtlichen Schicksal unterfallen. Eine Vermischung von ererbtem und eigenem Vermögen des Erben findet nicht statt. Das Vermögen, das dem Erben im Wege der Vorerbschaft zufällt, unterliegt gesetzlichen Beschränkungen, von denen der Erblasser nur im Rahmen des § 2136 BGB Befreiung erteilen kann. Bei der Vor- und Nacherbfolge handelt es sich um ein effektives Gestaltungsinstrument etwa im Bereich von Patchworkfamilien oder zur Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen. Gleichwohl sollte der Erblasser vor der Anordnung der Nacherbfolge umfassend aufgeklärt werden und die Nacherbfolge in ihrer Ausgestaltung auf den Einzelfall abgestimmt werden.

Zweck