7/6.4 Beratung des Nacherben

Autor: Schönenberg-Wessel

7/6.4.1 Rechte des Nacherben

Gesamtrechtsnachfolge

Mit Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe gem. § 2139 BGB Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers. Er ist nicht Erbe des Vorerben. Eine zentrale Rolle bei der Beratung des Nacherben spielen dessen Kontroll- und Anwartschaftsrechte, die durch den Tod des Erblassers und den Anfall der Erbschaft an den Vorerben entstehen. Aber auch sonst hat der Nacherbe eine herausragende Stellung, die sich insgesamt als facettenreich darstellt und einige Variationsmöglichkeiten bietet.

Meist wird in der Praxis ein Abkömmling oder auch mehrere Abkömmlinge des Vorerben als Nacherben eingesetzt.

Zwischen Vor- und Nacherbfall hat der Nacherbe schon eine unentziehbare Rechtsstellung, die ihm Ansprüche gewährt und sein künftiges Erbrecht sichert. Sie stellt einen Vermögenswert dar und lässt sich als erbrechtliche Anwartschaft bezeichnen (BGH, Urt. v. 09.06.1983 - IX ZR 41/82, BGHZ 87, 367; MüKo-BGB/Lieder, 8. Aufl. 2020, § 2100 Rdnr. 27, § 2108 Rdnr. 4 ff.).

Vererblichkeit

Die Vererblichkeit der wird von der Auslegungsregel des § Abs. Satz 1 vorausgesetzt, da sie durch . Der Ausschluss der Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrecht kann ausdrücklich oder stillschweigend erklärt sein. Es reicht aus, wenn der Wille sich aus den für die Auslegung maßgebenden Umständen ergibt (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.12.2016 - , ZEV 2017, ; , in: , Erbrecht, 3. Aufl. 2019, § Rdnr. 6).