Autor: Schönenberg-Wessel |
Grundlage jeder Beratung ist das für die Erbfolge maßgebliche Testament. Erst nach Einsicht in die Nachlassakten kann eine erste Einschätzung der Sach- und Rechtslage erfolgen.
HinweisGemäß § 13 Abs. 4 FamFG können einem Rechtsanwalt oder Notar die Nachlassakten nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts in die Amts- oder Geschäftsräume übersandt werden, ein Anspruch darauf besteht nicht (§ 13 Abs. 4 Satz 2 FamFG). |
Insbesondere dann, wenn ein überlebender Ehegatte zu beraten ist, ist sorgfältig zu prüfen, welche Einsetzungen das (gemeinschaftliche) Testament enthält. Das Testament ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen und richterlichen Auslegungsregelungen auszulegen und der wirkliche Wille der Erblasser zu ermitteln (hierzu ausführlich Horn/Kroiß, Testamentsauslegung, 2. Aufl. 2019, passim).
Setzen sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen sie, dass nach dem Tod des zuletzt versterbenden Ehegatten ein (oder mehrere) Dritte(r) - meist das oder die gemeinsamen Kind(er) - erben soll, so ist durch Auslegung zu ermitteln, ob
das Einheitsprinzip oder |
das Trennungsprinzip |
von den Erblassern gewollt ist.
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|