8/10.2 Verlustabzug im Einkommensteuerrecht

Autor: Löbe

8/10.2.1 Grundsatzregelung

Verlustnutzung bei der Einkommensteuer des Erblassers

Der Verlustabzug steht nur demjenigen Steuerpflichtigen zu, der den Verlust in eigener Person erlitten hat (Personenidentität). Die Vererblichkeit des Verlustabzugs wurde vom BFH verneint, da der Erbe den Verlust wirtschaftlich nicht getragen hat (BFH, Beschl. v. 17.12.2007 - GrS 2/04, BStBl II 2008, 608). Der personale Charakter der Einkommensteuer und der Grundsatz der Besteuerung nach der persönlichen (individuellen) Leistungsfähigkeit sprechen gegen die Vererblichkeit des Verlustabzugs. Könnte der Erbe die aus Aufwandsüberschüssen des Erblassers resultierenden Verlustvorträge bei der Ermittlung seiner eigenen Einkünfte abziehen, liefe dies im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine nach den allgemeinen Grundsätzen des Einkommensteuerrechts unzulässige Abziehbarkeit von Drittaufwand hinaus.

Zum Todeszeitpunkt nicht aufgezehrte Verluste des Erblassers können im Todesjahr nur in den Verlustausgleich nach § 2 Abs. 3 EStG bei der Veranlagung des Erblassers einfließen (Ausgleich mit positiven Einkünften des Erblassers). Sie können grundsätzlich nicht im Rahmen des Verlustausgleichs und -abzugs bei der Veranlagung des Erben berücksichtigt werden (R 10d Abs. 9 Satz 1 und 2 EStR 2012). Dies bedeutet, dass die Verlustvorträge nach § 10d EStG im Erbfall ungenutzt untergehen.