8/15.1 Die unentgeltliche Übertragung von Mitunternehmeranteilen - Rechtsgrundlagen

Autor: Arndt

Bewertungsvorschrift

Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und von Anteilen eines Mitunternehmers an einem Betrieb ist in § 6 Abs. 3 EStG geregelt.

Buchwertfortführung

Die unentgeltliche Übertragung von betrieblichen Einheiten führt i.d.R. zu keiner Gewinnrealisierung. Der Übertragende hat kein Veräußerungsgeschäft und der Übernehmende keine Anschaffung. Es gilt vielmehr die Buchwertfortführung.

Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuerlich wird die unentgeltliche Übertragung durch einen Verschonungsabschlag, einen Abzugsbetrag und eine Tarifbegrenzung begünstigt.

Abgrenzung

Abzugrenzen ist die unentgeltliche Übertragung von entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen. Letztere sind in § 16 EStG geregelt.

Finanzverwaltung

Mit BMF-Schreiben vom 03.03.2005 (IV B 2 - S 2241 - 41/05, BStBl I, 458) hat die Finanzverwaltung zur Problematik des § 6 Abs. 3 EStG Stellung genommen. Ebenfalls zu beachten ist das BMF-Schreiben vom 08.12.2011 (IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I, 1279).