8/15.6 Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung

Autor: Arndt

Hinsichtlich des Entstehens einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung durch eine unentgeltliche Übertragung gelten nach Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben v. 07.12.2006 - IV B 2 - S 2241 - 53/06, BStBl I, 766; OFD Frankfurt/M., Vfg. v. 11.10.2013 - S 2241 A - 117 - St 213) die nachstehenden Grundsätze.

Übertragung von Sonderbetriebsvermögen in Gesamthandseigentum

Begründen der Übertragende und der Übernehmer hinsichtlich des anteilig übertragenen Sonderbetriebsvermögens nach der Übertragung zivilrechtlich eine Gesamthandsgemeinschaft, wird diese unmittelbar zur Besitzpersonengesellschaft. In diesem Fall folgt der unter § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG fallenden Übertragung eine Zurechnung der Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zum Gesamthandsvermögen der Besitzpersonengesellschaft gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG unmittelbar nach.

Beispiel 1

Der Gesellschafter A ist zu 60 % und B zu 40 % an der AB-OHG beteiligt. A überlässt ein im Sonderbetriebsvermögen befindliches Grundstück zur Nutzung an die AB-OHG. 2018 überträgt A die Hälfte seines Mitunternehmeranteils (1/2 des Gesamthandsanteils und 1/2 des Sonderbetriebsvermögens) unentgeltlich auf C.

Die AC-GbR überlässt das Grundstück der ABC-OHG entgeltlich zur Nutzung. Das Grundstück steht im Gesamthandsvermögen von A und C.

Lösung