8/15.7 Unentgeltliche Mitunternehmeranteilsübertragung und Erbschaftsteuer

Autor: Arndt

Unentgeltliche Übertragungen von Mitunternehmeranteilen unterliegen naturgemäß der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (§ 3 ErbStG oder § 7 ErbStG).

Die nachfolgende Darstellung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen bezieht sich ausschließlich auf steuerliche Tatbestände ab dem 01.07.2016.

Werden Mitunternehmeranteile verschenkt oder vererbt, so gehören diese zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG.

Für dieses kommen folgende Vergünstigungen in Betracht:

Regelverschonung gem. § 13a Abs. 1 ErbStG bzw.

Optionsverschonung gem. § 13a Abs. 10 ErbStG sowie

Tarifbegrenzung gem. § 19a ErbStG.

8/15.7.1 Vergünstigungen für unentgeltliche Mitunternehmeranteilsübertragungen

Regelverschonung

Es wird eine Regelverschonung gewährt. Diese beträgt 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Ferner gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG, dabei ist die Abschmelzungsregelung zu beachten).

Beispiel

Vater V hält einen 100%igen Anteil an der V-Kommanditgesellschaft als Kommanditist. Der Steuerwert des Anteils beträgt 2.000.000 Euro und das schädliche Verwaltungsvermögen der Gesellschaft beträgt 20 %. V schenkt den Mitunternehmeranteil seinem Sohn S im August 2018.

Lösung