Autor: Arndt |
Die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und von Anteilen eines Mitunternehmers an einem Betrieb ist in § 6 Abs. 3 EStG geregelt.
Die unentgeltliche Übertragung von betrieblichen Einheiten führt i.d.R. zu keiner Gewinnrealisierung. Der Übertragende hat kein Veräußerungsgeschäft und der Übernehmende keine Anschaffung. Es gilt vielmehr die Buchwertfortführung.
Erbschaftsteuerlich wird die unentgeltliche Übertragung durch einen Verschonungsabschlag, einen Abzugsbetrag und eine Tarifbegrenzung begünstigt.
Abzugrenzen ist die unentgeltliche Übertragung von entgeltlichen und teilentgeltlichen Übertragungen. Letztere sind in § 16 EStG geregelt.
Mit BMF-Schreiben vom 03.03.2005 (
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