8/15.2 Regelungsgehalt und Struktur des § 6 Abs. 3 EStG

Autor: Arndt

§ 6 Abs. 3 Satz 1 EStG regelt die unentgeltliche Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben und Mitunternehmeranteilen (erster Halbsatz) sowie die unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen (zweiter Halbsatz).

Zentrales Element der Vorschrift ist dabei, dass auf der Seite des Übertragenden keine Gewinnrealisierung durch die Aufdeckung stiller Reserven eintritt, d.h., dass die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen sind, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben.

Buchwertfortführung

Auf der Seite des Rechtsnachfolgers ist dieser korrespondierend an die bei dem Übertragenden anzusetzenden Werte zwingend gebunden (Buchwertfortführung, § 6 Abs. 3 Satz 3 EStG). Der Rechtsnachfolger hat kein Wahlrecht. Durch die Buchwertfortführung kommt es zur interpersonellen Verlagerung von stillen Reserven.

Beispiel

Vater V hat einen Mitunternehmeranteil. Dieser hat einen Buchwert i.H.v. 50.000 Euro. V schenkt seinem Sohn S den Anteil. Sonderbetriebsvermögen ist nicht vorhanden. Der Mitunternehmeranteil hat stille Reserven i.H.v. 150.000 Euro.

Lösung

Bei Vater V ist der Buchwert anzusetzen (50.000 Euro). Es tritt bei ihm keine Gewinnrealisierung ein. Auch S hat den Buchwert seines Vaters anzusetzen (50.000 Euro). Er erhält hier kein neues erhöhtes Abschreibungspotential.

Unentgeltlichkeit

Unentgeltlichkeit ist in den folgenden Fällen gegeben:

a)