8/15.3 Persönlicher Anwendungsbereich

Autor: Arndt

Personenkreis

Als Übertragender und Aufnehmender i.S.d. § 6 Abs. 3 EStG kommen in Betracht:

a)

natürliche Personen,

b)

Mitunternehmerschaften und

c)

Körperschaften (GmbH oder AG).

Wird nur ein Teil eines Mitunternehmeranteils unentgeltlich übertragen, kann Aufnehmender nur eine natürliche Person sein (siehe § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz a.E. EStG). Das Gleiche gilt bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen, wie sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz EStG ergibt. In beiden Fällen gilt dies ausdrücklich nicht für den Übertragenden.

Wird eine unentgeltliche Übertragung unter der Mitwirkung von Kapitalgesellschaften vorgenommen, dann kommen die Regelungen der verdeckten Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG und R 36 KStR) oder der verdeckten Einlage (R 40 KStR) zur Anwendung.

Steuerliche Folgen

Im Einzelnen sieht die Besteuerung wie folgt aus:

a)

Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils von einer natürlichen Person auf eine Kapitalgesellschaft