8/15.4 Sachlicher Anwendungsbereich

Autor: Arndt

8/15.4.1 Schwerpunkt Mitunternehmeranteil

Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil

§ 6 Abs. 3 EStG verwendet - ohne insoweit eine Definition zu geben - die Begriffe "Betrieb", "Teilbetrieb" und "Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb". Mit wenigen Einschränkungen ist davon auszugehen, dass diese Begriffe sinngleich der Verwendung in § 16 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG zu verstehen sind. In diesem Sinne ist daher auch eine atypisch stille Beteiligung vom Normzweck erfasst. Im Gegensatz dazu stellt die im Betriebsvermögen befindliche 100%ige Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft keinen Teilbetrieb dar.

Wesentliche Betriebsgrundlagen

Voraussetzung für die Buchwertfortführung ist weiterhin, dass alle - im Zeitpunkt der Übertragung - wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen werden. Dabei findet bei der unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG die funktionale Betrachtungsweise Anwendung. Dies bedeutet, dass nur solche Wirtschaftsgüter funktional wesentlich sein können, die für die Funktion des Betriebs von Bedeutung sind. Anders ausgedrückt: Der Übernehmer muss mit den übertragenen Wirtschaftsgütern den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil unverändert fortsetzen können. Ob die Wirtschaftsgüter erhebliche stille Reserven enthalten, hat keine Relevanz.

Als funktional wesentliche Betriebsgrundlagen kommen z.B. die folgenden in Betracht:

immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Mandantenstamm oder Patente);