8/15.5 Unentgeltliche Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen

Autor: Arndt

Wird eine natürliche Person in ein bestehendes Einzelunternehmen unentgeltlich aufgenommen, so fällt dieser Vorgang unter § 6 Abs. 3 EStG und ist daher steuerneutral. Dies bedeutet, dass es beim aufnehmenden Einzelunternehmer zu keiner Gewinnrealisierung und somit auch zu keiner steuerlichen Belastung kommt.

Anwendungsfälle

Für die Beratungspraxis stellt sich als Hauptanwendungsfall die Konstellation dar, dass ein bestehendes Einzelunternehmen unter unentgeltlicher Aufnahme von Mitunternehmern als Mitunternehmerschaft betrieben wird.

Umgesetzt werden kann dieser Schritt in unterschiedlicher Weise:

a)

Einbringung des Einzelunternehmens in die Personengesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an den Einbringenden und anschließender Schenkung von Teilanteilen

b)

Einbringung des Einzelunternehmens gegen Gewährung eines Mitunternehmerteilanteils an den Einbringenden und weiterer Teilanteile an die unentgeltlich Aufgenommenen, deren Kapitaleinlage vom Kapital des Einbringenden aus dem Einzelunternehmen abgesondert wird

c)

unentgeltliche Übertragung von Miteigentumsquoten am Einzelunternehmen an die Aufzunehmenden und nachfolgender Einbringung sämtlicher Miteigentumsquoten in die Personengesellschaft

Konkurrenz zum Umwandlungsrecht