Autor: Arndt |
Unentgeltliche Übertragungen von Mitunternehmeranteilen unterliegen naturgemäß der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer (§ 3 ErbStG oder § 7 ErbStG).
Die nachfolgende Darstellung der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Auswirkungen bezieht sich ausschließlich auf steuerliche Tatbestände ab dem 01.07.2016.
Werden Mitunternehmeranteile verschenkt oder vererbt, so gehören diese zum begünstigungsfähigen Betriebsvermögen i.S.d. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStG.
Für dieses kommen folgende Vergünstigungen in Betracht:
Es wird eine Regelverschonung gewährt. Diese beträgt 85 % (§ 13a Abs. 1 ErbStG). Ferner gibt es einen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro (§ 13a Abs. 2 ErbStG, dabei ist die Abschmelzungsregelung zu beachten).
BeispielVater V hält einen 100%igen Anteil an der V-Kommanditgesellschaft als Kommanditist. Der Steuerwert des Anteils beträgt 2.000.000 Euro und das schädliche Verwaltungsvermögen der Gesellschaft beträgt 20 %. V schenkt den Mitunternehmeranteil seinem Sohn S im August 2018. |
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