8/15.8 Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern bei einer Personengesellschaft

Autor: Arndt

8/15.8.1 Regelungsinhalt des § 6 Abs. 5 EStG

§ 6 Abs. 5 EStG lässt es zu, dass in bestimmten Fällen einzelne Wirtschaftsgüter steuerneutral überführt (d.h. ohne Aufdeckung stiller Reserven) oder übertragen werden können. Genau genommen besteht hier kein Wahlrecht. Vielmehr ist, wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen, zwingend der Buchwert anzusetzen. In dieser Eigenschaft bildet die Norm ein weiteres ertragsteuerliches Element für die Planung der Unternehmensnachfolge.

Eine Regelung hinsichtlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Privatvermögen und Gesamthandsvermögen enthält § 6 Abs. 5 EStG dagegen nicht (vgl. BMF-Schreiben v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl I, 1279).

§ 6 Abs. 5 EStG unterscheidet zwischen Überführungen (§ 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG) von Wirtschaftsgütern ohne Rechtsträgerwechsel und Übertragungen von Wirtschaftsgütern auf einen anderen Rechtsträger (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG). Dabei erfolgt jeweils Buchwertfortführung, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist.

a)

§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG regelt die Überführung einzelner Wirtschaftsgüter von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen.

b)