8/15.9 Begünstigung von nicht entnommenen Gewinnen für Mitunternehmer

Autor: Arndt

Sind in dem zu versteuernden Einkommen nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit i.S.d. § 34a Abs. 2 EStG enthalten, ist die Einkommensteuer für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 % zu berechnen (§ 34a Abs. 1 EStG). Mit dieser Vorschrift sollen Mitunternehmer mit ihren Gewinneinkünften in vergleichbarer Weise wie das Einkommen einer Kapitalgesellschaft tariflich belastet werden. Wird der begünstigte Gewinn in späteren Jahren entnommen, kommt es zu einer Nachversteuerung i.H.v. 25 % (§ 34a Abs. 4 EStG). Diese Vorschrift ist auch bei der unentgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils bzw. bei der Übertragung von einzelnen Wirtschaftsgütern bei einer Mitunternehmerschaft zu beachten.

Die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 34a EStG findet sich hierzu im BMF-Schreiben vom 11.08.2008 (IV C 6 - S 2290-a/07/10001, BStBl I, 838). Im Folgenden werden die wichtigsten Grundsätze, die bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen eine Rolle spielen können, dargestellt.

8/15.9.1 Maßgebliche Einkunftsarten und Gewinn

Einkunftsarten