Autor: Löbe |
Ob die Begünstigungen des § 13a ErbStG zu gewähren sind, hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab. Es muss sich in Anbetracht der sachlichen Steuerbefreiung des § 13a ErbStG um einen Erwerb von Todes wegen bzw. eine freigebige Zuwendung i.S.d. §§ 3, 7 ErbStG handeln.
Ein begünstigter Erwerb liegt z.B. im Erbfall (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 erste Variante ErbStG) vor. Dies kann nach gesetzlicher Erbfolge sein oder aufgrund gewillkürter Erbfolge. Aber auch der Erwerb durch Vermächtnis ist begünstigt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 zweite Variante ErbStG). Im letzteren Fall gilt dies immer, wenn der Vermächtnisnehmer begünstigtes Vermögen erhält (vgl. auch R E 13b.1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
BeispielVater V hat einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. V stirbt im Juli 2022 und wird von seinem Sohn S beerbt. |
Sohn S ist Erbe, daher liegt ein Erwerb von Todes wegen vor (durch Erbanfall). Aus diesem Grund kann S die Begünstigungen des § 13a ErbStG in Anspruch nehmen.
Gleiches gilt auch für den Vor- und Nacherbfall. Hier führen der Vor- und der Nacherbfall zu zwei getrennten Erwerbsfällen, für die beide die Vergünstigungen nach § 13a ErbStG in Betracht kommen, sofern naturgemäß begünstigtes Vermögen vorhanden ist.
Beispiel |
Testen Sie "Praxishandbuch Erbrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|