8/6.4 Nachsorgetatbestände

Autor: Löbe

Die sogenannte Nachsorge umfasst die Lohnsummenkontrolle und auch die Fortführung des unternehmerisch gebundenen unentgeltlich erworbenen Vermögens durch den Erwerber.

8/6.4.1 Lohnsummenregelung

Mindestlohnsumme

Das Gesetz verlangt in § 13a Abs. 3 Satz 1 ErbStG, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen des Betriebs bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Anderenfalls entfällt der Verschonungsabschlag anteilig (§ 13a Abs. 3 Satz 5 ErbStG).

An die Stelle der Mindestlohnsumme von 400 % tritt bei

mehr als fünf, aber nicht mehr als zehn Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 250 %,

mehr als zehn, aber nicht mehr als 15 Beschäftigten eine Mindestlohnsumme von 300 %.

Ausnahme

Die Mindestlohnsumme muss nicht eingehalten werden, wenn der Betrieb nicht mehr als fünf Beschäftigte hat oder die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt (§ 13a Abs. 3 Satz 3 ErbStG).

Optionsverschonung