8/6.5 Tarifbegrenzung (§ 19a ErbStG)

Autor: Löbe

8/6.5.1 Voraussetzungen

Erwerber Steuerklasse II oder III

Für bestimmte Erwerber und für begünstigtes Vermögen i.S.d. § 19a Abs. 2 ErbStG sieht das ErbStG mit § 19a eine Tarifbegrenzung vor. Mit dieser Begrenzung soll die Unternehmensnachfolge in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z.B. Kinder) hat. Umfasst sind die Erwerber der Steuerklasse II und III (z.B. Nichten und Neffen oder auch Cousinen oder Cousins bzw. fremde Dritte).

Beispiel 1

Onkel O wendet seiner Nichte N im Juli 2022 einen Gewerbebetrieb zu.

Lösung

Nichte N ist im Verhältnis zu Onkel O in die Steuerklasse II einzuordnen. Daher kann sie die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG beanspruchen.

Für den eingetragenen Lebenspartner findet diese Regelung keine Anwendung. Dies liegt daran, dass er in die Steuerklasse I einzuordnen ist. Infolgedessen kommt er automatisch in den Genuss der steuerlichen Belastung dieser Steuerklasse.

Erwerber = natürliche Person

Ferner kommt die Tarifbegrenzung nur bei Erwerben von natürlichen Personen zur Anwendung und nicht bei juristischen Personen und Vermögensmassen (§ 19a Abs. 1 ErbStG).

Weitergabeverpflichtung