Autor: Löbe |
Für bestimmte Erwerber und für begünstigtes Vermögen i.S.d. § 19a Abs. 2 ErbStG sieht das ErbStG mit § 19a eine Tarifbegrenzung vor. Mit dieser Begrenzung soll die Unternehmensnachfolge in den Fällen zusätzlich entlastet werden, in denen der Erblasser oder Schenker keine Nachfolger in der Steuerklasse I (z.B. Kinder) hat. Umfasst sind die Erwerber der Steuerklasse II und III (z.B. Nichten und Neffen oder auch Cousinen oder Cousins bzw. fremde Dritte).
Beispiel 1Onkel O wendet seiner Nichte N im Juli 2022 einen Gewerbebetrieb zu. |
Nichte N ist im Verhältnis zu Onkel O in die Steuerklasse II einzuordnen. Daher kann sie die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG beanspruchen.
Für den eingetragenen Lebenspartner findet diese Regelung keine Anwendung. Dies liegt daran, dass er in die Steuerklasse I einzuordnen ist. Infolgedessen kommt er automatisch in den Genuss der steuerlichen Belastung dieser Steuerklasse.
Ferner kommt die Tarifbegrenzung nur bei Erwerben von natürlichen Personen zur Anwendung und nicht bei juristischen Personen und Vermögensmassen (§ 19a Abs. 1 ErbStG).
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