Autor: Löbe |
Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro, wenn der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. Euro nicht überschreitet. Auf Antrag wird statt der Regelverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt (Optionsverschonung).
Begünstigtes Vermögen bleibt grundsätzlich zu 85 % (Verschonungsabschlag) steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG, R E 13a.1 Satz 2
Mehrere wirtschaftliche Einheiten (einer oder mehrerer Arten begünstigungsfähigen Vermögens) sind vor der Anwendung des Verschonungsabschlags zusammenzurechnen (R E 13a.1 Abs. 2 Satz 3 ff.
Der Verschonungsabschlag kann beim Erwerb von begünstigtem Vermögen mehrfach genutzt werden. Eine mehrfache Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist selbst beim mehrfachen Erwerb begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselben Person möglich (Umkehrschluss zu § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).
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