8/6.3 Die Begünstigungen im Einzelnen

Autor: Löbe

Die Regelverschonung beträgt 85 % mit einem zusätzlichen gleitenden Abzugsbetrag von höchstens 150.000 Euro, wenn der Wert des begünstigten Vermögens den Schwellenwert von 26 Mio. Euro nicht überschreitet. Auf Antrag wird statt der Regelverschonung eine Befreiung zu 100 % gewährt (Optionsverschonung).

8/6.3.1 Regelverschonung

Verschonungsabschlag

Begünstigtes Vermögen bleibt grundsätzlich zu 85 % (Verschonungsabschlag) steuerfrei (Regelverschonung, § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG, R E 13a.1 Satz 2 ErbStR 2019). 15 % des begünstigten Vermögens werden bei der Regelverschonung nach Abzug unschädlichen Verwaltungsvermögens also sofort besteuert.

Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe

Mehrere wirtschaftliche Einheiten (einer oder mehrerer Arten begünstigungsfähigen Vermögens) sind vor der Anwendung des Verschonungsabschlags zusammenzurechnen (R E 13a.1 Abs. 2 Satz 3 ff. ErbStR 2019). Der Verschonungsabschlag kann nur von einem insgesamt positiven Steuerwert des gesamten begünstigten Vermögens abgezogen werden (R E 13a.1 Abs. 2 Satz 8 ErbStR 2019).

Mehrfache Anwendung

Der Verschonungsabschlag kann beim Erwerb von begünstigtem Vermögen mehrfach genutzt werden. Eine mehrfache Inanspruchnahme des Verschonungsabschlags ist selbst beim mehrfachen Erwerb begünstigten Vermögens innerhalb von zehn Jahren von derselben Person möglich (Umkehrschluss zu § 13a Abs. 2 Satz 3 ErbStG).

Gleitender Abzugsbetrag