8/6.6 Besonderheiten

Autor: Löbe

Im Folgenden werden die Besonderheiten dargestellt, die im Rahmen des Übergangs von begünstigtem bzw. begünstigungsfähigem Vermögen auftreten.

8/6.6.1 Schulden und Lasten

Wirtschaftlicher Zusammenhang mit begünstigtem Kapitalgesellschaftsanteil

Häufig sind im Nachlass auch Schulden enthalten. Stehen diese z.B. im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem begünstigten Anteil an einer Kapitalgesellschaft, greift § 10 Abs. 6 Satz 4 ErbStG. Das bedeutet, dass diese Schulden nur mit dem Betrag abzugsfähig sind, der dem Verhältnis des nach Anwendung des § 13a ErbStG anzusetzenden Werts vor Anwendung des § 13a ErbStG entspricht. Diese Vorschrift betrifft nur solche Schulden und Lasten, die nicht bereits bei der Ermittlung des Werts des begünstigten Vermögens berücksichtigt worden sind.

Ist das begünstigte Vermögen in vollem Umfang von der Steuer befreit - wie dies beim 100%igen Verschonungsabschlag der Fall ist -, ist kein Abzug der Schulden vorzunehmen.

Beispiel

Urgroßmutter UM hält einen 35%igen GmbH-Anteil. Dessen steuerlicher Wert beträgt 2.000.000 Euro. UM hinterlässt den Anteil ihrer Urenkelin EL (Alleinerbin), die ihn durch Erbanfall erwirbt. Das Verwaltungsvermögen beläuft sich auf 30 %. Gleichzeitig sind im Nachlass noch mit dem GmbH-Anteil in wirtschaftlichen Zusammenhang stehende Schulden i.H.v. 120.000 Euro vorhanden.

Lösung