8/9.2 Wahl der richtigen Rechtsform

Autor: Ott

Steuerliche Rückbeziehung

Das Umwandlungssteuerrecht eröffnet nach den §§ 2, 9, 20 sowie 25 UmwStG (nur) für Zwecke der Ertragsteuern die Möglichkeit, Umwandlungen und Einbringungen mit steuerlicher Rückbeziehung vorzunehmen und damit das grundsätzlich bestehende steuerliche Rückwirkungsverbot zu durchbrechen. In der praktischen Umsetzung bedeutet dies, dass z.B. nach § 17 Abs. 2 UmwG zur Anmeldung einer Verschmelzung eine handelsrechtliche Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen ist und diese Bilanz gem. § 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auf einen Stichtag aufgestellt worden sein muss, der höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegt.

Diese steuerliche Rückbeziehung von maximal acht Monaten gilt nach den §§ 9 und 25 UmwStG auch bei einem Formwechsel bzw. auf Antrag nach § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG auch bei der Einbringung in eine Kapitalgesellschaft. Damit besteht in den Einbringungsfällen die Möglichkeit, auch bei Vermögensübertragungen durch Einzelrechtsnachfolge, die nicht vom UmwG erfasst sind, von der steuerlichen Rückbeziehung Gebrauch zu machen.

Auswirkungen der Rückbeziehung