8/9.4 Ersatzrealisationstatbestände des § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG

Autor: Ott

8/9.4.1 Grundfälle des § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG

Steuerliche Statusverbesserung

Die steuerneutrale Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft nach § 20 UmwStG könnte in der Praxis dazu genutzt werden, statt einer im Grundsatz voll steuerpflichtigen Veräußerung von Wirtschaftsgütern eine nach dem Teileinkünfteverfahren gem. § 3 Nr. 40 EStG oder nach § 8b Abs. 2 KStG begünstigte Veräußerung der anlässlich einer Einbringung erhaltenen Anteile zu ermöglichen. Eine solche steuerliche Statusverbesserung könnte auch durch die Nutzung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG erreicht werden, wenn mehrheitsvermittelnde Anteile an einer Kapitalgesellschaft zunächst im Wege des qualifizierten Anteilstauschs steuerneutral nach § 21 UmwStG in eine andere Kapitalgesellschaft eingebracht werden und dann die eingebrachten Anteile durch die aufnehmende Gesellschaft veräußert werden.

Missbrauchsregelungen

Diesen Gestaltungen zur Erlangung einer Statutsverbesserung begegnet der Gesetzgeber in § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG durch Missbrauchsregelungen in Bezug auf die im Zuge der Einbringung entstandenen sperrfristbehafteten Anteile (zum Sanktionssystem nach dem 6.-8. Teil des UmwStG vgl. Möhlenbrock, in: FS Herzig, 2010, S. 775 ff.; vgl. auch Wochinger, ebenda, S. 749 ff.). Auch die Finanzverwaltung hat zu diesen Missbrauchsregelungen im Umwandlungssteuererlass vom 11.11.2011 umfassend Stellung genommen.

Sperrfristbehaftete Anteile