8/9.3 Umwandlung von Personenunternehmen in Kapitalgesellschaften

Autor: Ott

8/9.3.1 Voraussetzungen der Steuerneutralität

Steuerneutrale Umwandlung

Soll ein Personenunternehmen steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt werden, sind die Voraussetzungen des § 20 UmwStG zu beachten. Unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 20 UmwStG fallen folgende Übertragungen:

a)

im Wege der Gesamtrechtsnachfolge:

-

durch Verschmelzung einer Personenhandelsgesellschaft auf eine bereits bestehende oder neu gegründete Kapitalgesellschaft (§§ 2 und 3 Abs. 1 Satz 1 UmwG);

-

durch Auf- und Abspaltung von Vermögensteilen einer Personenhandelsgesellschaft auf eine bestehende oder neu gegründete Kapitalgesellschaft (§ 123 Abs. 1 und 2 UmwG);

-

durch Ausgliederung von Vermögensteilen eines Einzelkaufmanns, einer Personenhandelsgesellschaft auf eine bereits bestehende oder neu gegründete Kapitalgesellschaft (§ 123 Abs. 3 UmwG);

b)

im Wege des Formwechsels:

-

einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft (§ 190 UmwG). Der Formwechsel wird ertragsteuerlich wie ein Rechtsträgerwechsel behandelt (§ 25 UmwStG);

c)

im Wege der Einzelrechtsnachfolge:

-

durch Sacheinlage in eine Kapitalgesellschaft i.S.v. § 5 Abs. 4 GmbHG bzw. § 27 AktG bei Gründung;

-

durch Sachkapitalerhöhung aus Gesellschaftermitteln bei einer bestehenden Kapitalgesellschaft.

Hinweis