8/9.5 Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen

Autor: Ott

Ergeben die Überlegungen zur optimalen Rechtsform als Zielrechtsform ein Personenunternehmen (Einzelunternehmen oder Personengesellschaft), so ist ggf. die entsprechende Änderung der Rechtsform von einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen angezeigt. Das UmwStG sieht auch in den Fällen einer Inlandsumwandlung grundsätzlich die Steuerneutralität auf die stillen Reserven vor, weil nach § 3 Abs. 2 Satz 1 UmwStG die übertragende Körperschaft durch den Ansatz von Buchwerten die Aufdeckung stiller Reserven vermeiden kann. Das übernehmende Personenunternehmen übernimmt die in der steuerlichen Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers angesetzten Werte. Verfügt die übertragende Körperschaft über bisher noch nicht ausgeschüttete Gewinne, so gelten diese im Rahmen der Umwandlung nach § 7 UmwStG als ausgeschüttet.

8/9.5.1 Zivilrechtliche Umwandlungsmöglichkeiten

Bei der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Personenunternehmen ist zivilrechtlich zwischen der Umwandlung in ein Einzelunternehmen und der Umwandlung in eine Personengesellschaft zu differenzieren:

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein Einzelunternehmen

durch Verschmelzung zur Aufnahme3 Abs. 2 Nr. 2 UmwG)

Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

durch Verschmelzung auf eine bereits bestehende Personenhandelsgesellschaft (§§ 2 und 3 UmwG);

durch Formwechsel in eine Personengesellschaft (§§ 190 ff. UmwG)