Autor: Odersky |
Sowohl bei der Abwicklung eines Erbfalls mit Bezug zu England als auch bei der Gestaltung eines Testaments, bei dem der Testator seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Großbritannien hat oder dort Vermögen besitzt, sollte man sich zunächst die Besonderheiten des englischen Erbrechts bewusst machen: Großbritannien kennt nicht die "Universalsukzession" i.S.d. deutschen Rechts, sondern folgt dem Prinzip, dass die Nachlassabwicklung durch einen gerichtlich bestellten Nachlassverwalter (personal representative) erfolgen muss. Nicht der Erbe wird damit Vermögensnachfolger des Erblassers, sondern zunächst der Nachlassverwalter, der den gesamten Nachlass in Besitz zu nehmen, auf bestimmte Zeit zu verwalten und abzuwickeln hat und erst danach den Reinnachlass an die erbrechtlich Begünstigten (sog. beneficiaries) verteilen darf. Der Nachlassabwickler kann dabei - einem Testamentsvollstrecker vergleichbar - vom Erblasser selbst ernannt werden, wobei er dann als executor bezeichnet wird. Hat der Erblasser im Testament keine Bestimmungen getroffen, muss er vom englischen Nachlassgericht als sogenannter administrator bestellt werden.
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