9/3.3.5 Besteuerung der Erbfolge

Autor: Odersky

9/3.3.5.1 Schenkung- und Erbschaftsteuer

9/3.3.5.1.1 Kein Doppelbesteuerungsabkommen; Anrechnung

Kein DBA

Zwischen Großbritannien und Deutschland besteht im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer kein Doppelbesteuerungsabkommen.

Inheritance Tax

Zur Bestimmung der Steuer bei Erbfällen mit Bezug zu Deutschland stellt die britische Inheritance Tax (kurz IHT; geregelt im Inheritance Tax Act (IHTA) 1984) ausschließlich auf das Domizil des Erblassers ab:

Lag dieses im Vereinigten Königreich, wird das gesamte Weltvermögen in die britische Steuer einbezogen. Erbschaftsteuern, die in Deutschland für dort belegenes Vermögen erhoben werden, können aber auf die für diese Vermögensteile erhobene IHT angerechnet werden (vgl. Sec. 159 IHTA).

Lag das Domizil dagegen in Deutschland, unterliegt nur das in Großbritannien belegene Vermögen der IHT, wobei es keine Besonderheiten bezüglich deren Festsetzung (z.B. Höhe des Freibetrags usw.) gibt. Eine Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer erfolgt in diesem Fall allerdings nicht.

Fiktion eines Inlandsdomizils