9/3.3.4 Nachlassabwicklung und Nachlassverfahren

Autor: Odersky

9/3.3.4.1 Notwendigkeit eines Nachlassverfahrens

Wie bereits in Teil 9/3.3.3.2.4 dargestellt, folgt England dem kollisionsrechtlichen Prinzip, dass auch bei ausländischem Erbstatut der inländische Nachlass nur durch einen personal reprentative nach englischem Recht (als lex fori) abgewickelt werden darf. Da der Nachlassabwickler aufgrund materiellen englischen Erbrechts nur nach gerichtlicher Bestätigung bzw. Ernennung tätig werden darf, ist das englische Nachlassverfahren grundsätzlich unumgänglich (zu Ausnahmen bei einzelnen Vermögenswerten siehe Teil 9/3.3.4.5).

9/3.3.4.2 Unterscheidung zwischen nichtstreitigem Nachlassverfahren und streitigem Klageverfahren

Nichtstreitiges Nachlassverfahren

Üblicherweise erfolgt die Bestätigung des executors (durch den sog. ) oder die Ernennung des (durch die sog. ) in einem nichtstreitigen Nachlassverfahren. Zuständig sind dafür sowohl die in London als auch elf weitere in England und Wales, wobei es keine bindende örtliche Zuständigkeitsverteilung gibt (Sec. 105, 106 Supreme Court Act 1981; Anschrift: Probate Department, Principal Registry of the Family Division, First Avenue House, 42-49 High Holburn, London WC 1V 6NP). Das von diesen Gerichtsabteilungen erteilte Zeugnis (sog. Entscheidung ) entfaltet keine Rechtskraft und kann auf Antrag des Nachlassabwicklers, auf Klage eines Beteiligten oder durch das Gericht selbst wieder aufgehoben werden (Sec. 25 (1) (b), 121 Supreme Court Act 1981).