9/3.3.3 Erbrecht

Autor: Odersky

9/3.3.3.1 Formvorschriften

9/3.3.3.1.1 Anwendbarkeit des Haager Testamentsformabkommens

Wills Act 1963

Mit dem Wills Act 1963 wurde das "Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" vom 05.10.1961 umgesetzt, so dass ein Testament formwirksam ist, wenn es einem der folgenden Ortsrechte entspricht: Recht des Errichtungsorts, des Domizil- oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts, dem Staatsangehörigkeitsrecht sowie dem Recht des Lageorts, sofern Immobilien betroffen sind. Formgültige deutsche Testamente werden damit in Großbritannien problemlos anerkannt.

9/3.3.3.1.2 Formvorschriften in England

Zwei-Zeugen-Testament

Das englische Recht kennt nur das Zwei-Zeugen-Testament, bei dem folgende Voraussetzungen eingehalten sein müssen (Sec. 9 Wills Act 1837):

Das Testament muss schriftlich vorliegen - aber nicht notwendigerweise handschriftlich oder vom Testator selbst verfasst.

Der Text muss vom Erblasser selbst oder von einer dritten Person auf Anweisung des Testators unterzeichnet sein; eine volle Namensunterschrift ist nicht erforderlich.

Der Testator muss die Unterzeichnung vor zwei Zeugen, die gleichzeitig anwesend sind, bestätigen, und die Zeugen müssen dies durch ihre Unterschriften auf dem Testament dokumentieren.