9/3.3.2 Erste Schritte im Erbfall - Fristen für die Beteiligten

Autor: Odersky

Meist keine bindenden Fristen

Das englische Nachlassverfahren kennt kaum bindende Fristen, die die Beteiligten beachten müssen. Grund dafür ist, dass aufgrund der zwingenden Nachlassverwaltung für nahezu alle Abwicklungsmaßnahmen in England (wie z.B. Verfügung über Bankkonten, Grundstücke usw.) die Vorlage der gerichtlichen Bestätigungsurkunde des Testamentsvollstreckers oder der Bestellung zum Nachlassverwalter verlangt wird. Ferner werden die Personen, die ohne gerichtliche Ernennung Nachlassgegenstände in Besitz nehmen oder Abwicklungshandlungen vornehmen, für etwaige Nachlassverbindlichkeiten persönlich haftbar. Die Beteiligten betreiben daher meistens aus eigenem Interesse eilig das Nachlassverfahren. Da dieses wiederum von der Anmeldung und Begleichung der Nachlasssteuer abhängig ist, wird auch regelmäßig das Steuerverfahren ohne Verzögerung durchgeführt.

9/3.3.2.1 Beginn des Amts der Nachlassabwickler

9/3.3.2.1.1 Annahme des Amts als Testamentsvollstrecker

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