9/3.7.1 Besonderheiten des österreichischen Erbrechts

Autor: Schwarzenegger

In der Systematik des ABGB fällt das Erbrecht in den Abschnitt, der "Von den dinglichen Rechten" handelt. Geregelt ist es in den §§ 531-824 ABGB. Diese Normen beinhalten die Regeln, nach denen sich das rechtliche Schicksal der Verlassenschaft richtet. Materielles Erbrecht findet sich daneben im Kontext der Vorschriften über Ehepakte sowie etwa in den Sondervorschriften zum bäuerlichen Erbrecht (Anerbengesetz).

Anspruch auf Sachherrschaft

Im subjektiven Sinn hat das Erbrecht, das entweder auf einer privatautonomen letztwilligen Verfügung oder auf gesetzlichen Erbfolgeregeln beruht, mit den echten "dinglichen Sachenrechten" (also insbesondere dem Eigentumsrecht) den absoluten Charakter gemeinsam. Wie echte Sachenrechte wirkt es also gegenüber jedermann. Zum Unterschied von diesen verschafft es aber keine unmittelbare Sachherrschaft, sondern lediglich einen Anspruch darauf, eine solche Sachherrschaft zu erlangen.

Einantwortung

Wer zum Erben berufen ist, erlangt die Verlassenschaft nach Abwicklung eines - zum überwiegenden Teil durch Notare geführten - Verfahrens, in dessen Verlauf er eine Erbantrittserklärung abzugeben hat und das mit der "Einantwortung" endet. Damit korreliert, dass das österreichische Recht einen vom Verstorbenen berufenen Abhandlungspfleger nicht kennt. In der Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Abhandlungsverfahrens bildet die Verlassenschaft eine juristische Person (§ 546 ABGB).

Gesamtrechtsnachfolge