9/3.7.2 Internationale Zuständigkeit und Kollisionsrecht

Autor: Schwarzenegger

9/3.7.2.1 Zuständigkeit

In Österreich gilt die EuErbVO. Danach besteht eine Zuständigkeit österreichischer Gerichte in Erbrechtssachen vor allem dann, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 4 EuErbVO) oder wenn er trotz gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Staat gem. Art. 22 EuErbVO das österreichische Recht gewählt hat und eine der Voraussetzungen des Art. 7 EuErbVO zutrifft. Darüber hinaus können österreichische Gerichte auch nach den Art. 10 und 11 EuErbVO zuständig sein, wenn der Verstorbene in einem Drittstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, aber eine andere Nahebeziehung zu Österreich besteht.

9/3.7.2.2 Anwendbares Recht