9/3.7.7 Verjährung

Autor: Schwarzenegger

Für das Erbrecht wurde eine eigene Verjährungsregel geschaffen (§ 1487a ABGB). Danach verjähren erbrechtliche Ansprüche - also insbesondere die Klagen zur Durchsetzung des Erbrechts (Erbschaftsklage), eines Vermächtnisses oder des Geldpflichtteils - binnen drei Jahren ab Kenntnis von den für die Geltendmachung maßgeblichen Umständen. Diese Kenntnis wirkt auch dann fristauslösend, wenn zu diesem Zeitpunkt das Verlassenschaftsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Soweit bei Vermächtnissen und Pflichtteilsansprüchen die Fälligkeit hinausgeschoben ist (§§ 685, 765 Abs. 2 ABGB), wird aber auch die Verjährung nicht vor diesen Zeitpunkten beginnen können. Abgesehen von dieser subjektiven Frist gilt eine objektive Frist von 30 Jahren ab dem Tod des Verstorbenen.

Letzte redaktionelle Änderung: 10.01.2018