9/3.7.4 Erbrechtliche Rechte auf gesetzlicher Grundlage

Autor: Schwarzenegger

9/3.7.4.1 Gesetzliche Erbfolge

Zur gesetzlichen Erbfolge kommt es immer dann, wenn der Verstorbene nicht über die gesamte Verlassenschaft eine gültige Verfügung von Todes wegen (z.B. in Form eines Testaments) getroffen hat. Auch ein Zusammenwirken von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge ist möglich (§ 534 ABGB), im Fall eines Erbvertrags (freies Viertel, § 1253 Satz 3 ABGB) sogar häufig. Die Regeln der gesetzlichen Erbfolge, die eine Familienerbfolge vorsehen, sind daher in praxi von überragender Bedeutung.

Was das Erbrecht der Verwandten angeht, folgt das ABGB dem in § 731 ABGB verankerten sogenannten Parentelensystem, wobei eine Parentel (Linie) von einem Stammhaupt bzw. Stammelternpaar und dessen Nachkommen gebildet wird. Die erste Parentel bilden die Nachkommen (Kinder und alle Kindeskinder) des Verstorbenen.

Gemäß § 733 ABGB haben die Nachkommen eines ausfallenden Kindes ein Eintrittsrecht (Repräsentationsrecht). Das bedeutet, dass (nur) dann, wenn ein Kind des Verstorbenen vorverstorben ist oder sonst nicht erben kann (z.B. erbunwürdig ist) oder will, dessen Kinder, also die Enkel des Verstorbenen, an die Stelle des ausfallenden Erben treten (und sich dessen Anteil an der Verlassenschaft teilen). Fällt auch ein Enkel aus, treten dessen Nachkommen an seine Stelle usw.